Ausbildung - Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterrichten, die ihre beruflichen Voraussetzungen und Anforderungen für die Ausübung der Arbeit ergänzendie für die von ihnen ausgeführten Arbeiten relevant sind und sich auf die Gefahren beziehen, denen sie ausgesetzt sein könnenmit denen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, an dem die Arbeit verrichtet wird, in Berührung kommt, zu unterrichten und ihre Einhaltung laufend zu verlangen und zu überwachen.

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie oft die Unterweisung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wiederholt werden muss. Es heißt lediglich, dass die Unterweisung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss, wenn die Art und Schwere der potenziellen Gefährdung dies erfordert.Diese sind jedoch nirgends festgelegt, so dass die Häufigkeit im Ermessen und in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt. Die Unterweisung sollte daher so oft wiederholt werden, wie es der Art der Arbeit und den damit verbundenen Risiken angemessen ist. Der konkrete Zeitplan für die regelmäßige Unterweisung sollte in einer unternehmensinternen Regelung oder Richtlinie festgelegt werden, in der unter anderem festgelegt werden sollte, woraus die Unterweisung besteht, wie oft und in welcher Form sie durchgeführt werden soll. In der Regel erfolgt die Wiederholung alle 2 bis 3 Jahre. Es wird ein thematischer Plan und Zeitplan erstellt, der an die Art der Tätigkeit angepasst ist.

DIE AUSBILDUNG MUSS DURCHGEFÜHRT WERDEN:
Bei Arbeitsantritt des Arbeitnehmers - Erstausbildung
Bei einer Änderung der Einstufung oder der Art der Tätigkeit
bei der Einführung einer neuen Technologie oder bei einer Änderung der Produktions-, Arbeits- und Technologieverfahren
andere Umstände, die sich unmittelbar auf die Arbeitssicherheit auswirken können
Regelmäßige periodische Unterweisung

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